RS OGH 1976/2/5 2Ob275/75

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Veröffentlicht am 05.02.1976
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Norm

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Soweit der Schädiger den Wert der entgangenen Arbeitsleistung des getöteten Ehegatten für die Fertigstellung des als Erfüllung der Pflicht zur Beistellung einer gemessenen Ehewohnung anzusehenden Hausbaues zu ersetzen hat, ist es unmaßgeblich, ob sich die geschädigte Ehegattin zum Hausbau gewerblicher oder privater Arbeitskräfte bedient hat; zu ersetzen sind die für die Fertigstellung des Hauses tatsächlich aufgewendeten Kosten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 275/75
    Entscheidungstext OGH 05.02.1976 2 Ob 275/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031659

Dokumentnummer

JJR_19760205_OGH0002_0020OB00275_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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