Norm
ABGB §1118 DRechtssatz
Die Übergangsbestimmungen des Art III Abs 2 MG Nov 1974 enthält keine Regelung über vor dem Inkrafttreten der MG Nov eingebrachte Klagen nach § 1118 ABGB Fall 3. Da solche Klagen nur der Durchsetzung der Rechtsfolgen der bereits eingetretenen Vertragsauflösung dienen, bedeutet die im § 21 a Abs 6 MG normierte Unzulässigkeit solcher Klagen, daß der Anspruch auf Durchsetzung der Rechtsfolgen der eingetretenen Auflösung mit dem Inkrafttreten der MG Nov 1974 nicht mehr zulässig ist. Liegt der Schluß der mündlichen Verhandlung I.Instanz nach dem 01.08.1974, so ist die Klage aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030801Dokumentnummer
JJR_19760211_OGH0002_0010OB00321_7500000_001