Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes gegen Entgelt erbrachte Geschäftsbesorgungen, Auskunftserteilungen oder ähnliche Leistungen, nicht aber auch Geldleistungen wie etwa eine Darlehensgewährung, einen Tantiemenvorschuss (JBl 1935,387) oder dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011