RS OGH 2011/11/8 4Ob658/75, 1Ob680/85, 10Ob35/11m

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Veröffentlicht am 17.02.1976
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Norm

ABGB §1486 Z1
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes gegen Entgelt erbrachte Geschäftsbesorgungen, Auskunftserteilungen oder ähnliche Leistungen, nicht aber auch Geldleistungen wie etwa eine Darlehensgewährung, einen Tantiemenvorschuss (JBl 1935,387) oder dergleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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