RS OGH 1976/2/17 4Ob658/75, 1Ob680/85, 10Ob35/11m

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Veröffentlicht am 17.02.1976
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Norm

ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes gegen Entgelt erbrachte Geschäftsbesorgungen, Auskunftserteilungen oder ähnliche Leistungen, nicht aber auch Geldleistungen wie etwa eine Darlehensgewährung, einen Tantiemenvorschuss (JBl 1935,387) oder dergleichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 658/75
    Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
  • 1 Ob 680/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 680/85
    nur: Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nicht eine Darlehensgewährung. (T1) Veröff: JBl 1986,244
  • 10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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