Norm
StGB §107 Abs4Rechtssatz
Die Ausnützung des Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO bedeutet nicht auch schon die Zurücknahme einer Ermächtigung zur Strafverfolgung.Die Ausnützung des Entschlagungsrechtes nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bedeutet nicht auch schon die Zurücknahme einer Ermächtigung zur Strafverfolgung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093252Dokumentnummer
JJR_19760217_OGH0002_0110OS00172_7500000_001