RS OGH 1976/2/18 8Ob501/76, 8Ob6/06z

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Norm

ABGB §589

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 589 ABGB, wonach das Gericht, welches die letztwillige Erklärung aufnimmt, aus wenigstens zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen muß, deren einer in dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht, kann nur dahin verstanden werden, daß der Richter an dem Orte, wo er die letztwillige Erklärung aufnimmt, sein Richteramt durch die im Gesetz geregelte Mitwirkung an der Errichtung des letzten Willens befugterweise ausübt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012502

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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