Norm
ZPO §519 Z2 CRechtssatz
§ 519 Z 2 ZPO ist auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse analog anzuwenden mit denen - zwar ohne Wahrnehmung einer Nichtigkeit und ohne Ausspruch einer Klagszurückweisung - dem Verfahren ein Ende gesetzt werde, sodaß sie ihrem Wesen nach einer Nichtigerklärung der Sachentscheidung der ersten Instanz mit Zurückweisung der Klagegleichkommen (vgl Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl 1953, 59 f; Rsp 1930/151; ZBl 1934/327; Spr 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313).Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO ist auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse analog anzuwenden mit denen - zwar ohne Wahrnehmung einer Nichtigkeit und ohne Ausspruch einer Klagszurückweisung - dem Verfahren ein Ende gesetzt werde, sodaß sie ihrem Wesen nach einer Nichtigerklärung der Sachentscheidung der ersten Instanz mit Zurückweisung der Klagegleichkommen vergleiche Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO, JBl 1953, 59 f; Rsp 1930/151; ZBl 1934/327; Spr 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011