RS OGH 1976/2/18 8Ob501/76

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Rechtssatz

"Gefahr am Verzug" iS des § 33JN "obwaltet" bei Lebensgefahr des um Aufnahme eines mündlichen Testaments vor Gericht ersuchenden Erblassers, wobei bei weiterem Zuwarten befürchtet werden müßte, daß die angesuchte Testamentserrichtung vereitelt werden könnte."Gefahr am Verzug" iS des Paragraph 33 J, N, "obwaltet" bei Lebensgefahr des um Aufnahme eines mündlichen Testaments vor Gericht ersuchenden Erblassers, wobei bei weiterem Zuwarten befürchtet werden müßte, daß die angesuchte Testamentserrichtung vereitelt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012503

Dokumentnummer

JJR_19760218_OGH0002_0080OB00501_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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