RS OGH 2025/11/26 1Ob530/76 (1Ob531/76); 4Ob14/24y; 6Ob189/24y

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Rechtssatz

Unter Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens.Unter Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. Feststellbar ist also, zumindest in der Regel, nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nicht aber die Art und der Tag seines Zustandekommens.

Entscheidungstexte

  • RS0038988">1 Ob 530/76
    Entscheidungstext OGH 18.02.1976 1 Ob 530/76
    Veröff: SZ 49/23
  • RS0038988">4 Ob 14/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 4 Ob 14/24y
  • RS0038988">6 Ob 189/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
    Beisatz: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038988

Im RIS seit

18.02.1976

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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