Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine gerichtliche strafbare Handlung im Sinne des § 58 Abs 2 StGB wird nicht durch die Begehung eines Finanzvergehens, das von Gericht zu ahnden ist, gehemmt.Der Ablauf der Verjährungsfrist für eine gerichtliche strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, StGB wird nicht durch die Begehung eines Finanzvergehens, das von Gericht zu ahnden ist, gehemmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092049Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022