TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/2 B2604/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.1999
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" in §67 Abs9 letzter Satz EStG 1988 mit E v 02.12.99, G106/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mangels eines zu veranlagenden Einkommens gemäß §41 Abs4 iVm §67 Abs9 EStG 1988 - die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 1995 neben Bezügen des Arbeitsmarktservice lediglich Bezüge des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.römisch eins. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mangels eines zu veranlagenden Einkommens gemäß §41 Abs4 in Verbindung mit §67 Abs9 EStG 1988 - die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 1995 neben Bezügen des Arbeitsmarktservice lediglich Bezüge des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes rügt.

Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" im letzten Satz des §67 Abs9 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. 400, ein und hob diese Wortfolge mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G106/99, auf.

II. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.römisch zwei. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Bei Durchführung der beantragten Veranlagung wird allerdings der Tarif zur Anwendung kommen.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2604.1997

Dokumentnummer

JFT_10008798_97B02604_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten