Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Der Grundsatz, wonach eine anteilsmäßige Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten dort nicht erforderlich ist, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat, gilt auch hinsichtlich all dessen, was über diese Fixkosten hinaus an Unterhaltsleistung jedweder Art (also insbesondere auch zur Deckung des Wohnungsbedarfs der Familie außerhalb eines Mietverhältnisses) geleistet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031620Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0020OB00212_7500000_001