Norm
StGB §3 A3Rechtssatz
Die irrige Annahme des Notwehrrechtes eines auf frischer Tat ertappten Rechtsbrechers gegenüber der ihn anhaltenden Person ist dem Rechtsbrecher im Sinne des § 9 Abs 1 StGB vorzuwerfen und daher nicht geeignet, ihn zu entschuldigen.Die irrige Annahme des Notwehrrechtes eines auf frischer Tat ertappten Rechtsbrechers gegenüber der ihn anhaltenden Person ist dem Rechtsbrecher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, StGB vorzuwerfen und daher nicht geeignet, ihn zu entschuldigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089424Dokumentnummer
JJR_19760223_OGH0002_0120OS00167_7500000_002