RS OGH 1976/3/2 4Ob2/76, 9ObA316/92

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

ABGB §833 C1
HBG allg

Rechtssatz

Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 2/76
    Veröff: Arb 9459
  • 9 ObA 316/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 316/92
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses. Es ist ohne Belang, ob die Miteigentümer bereits vor Einbringung der Klage oder erst nach her einen formellen "Beschluß" auf Einbringung der Kündigung gefaßt haben. (T1) Veröff: Arb 11066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029644

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00002_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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