RS OGH 1976/3/2 3Ob523/76, 3Ob136/79, 3Ob88/87, 3Ob101/88

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

EO §222 Abs4 c

Rechtssatz

Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. Diese Rechtsgrundlage erfordert keinerlei Rechtsbeziehungen des durch die unverhältnismäßige Zuweisung verkürzten Gläubigers zum Eigentümer der dem unverhältnismäßig befriedigten Gläubiger verhafteten weiteren Pfandobjekte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 523/76
    EvBl 1976/232 S 491 = SZ 49/32 (zust Stölzle, AnwBl 1979,302 f)
  • 3 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 136/79
    EvBl 1980/103 S 325 = SZ 52/181
  • 3 Ob 88/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 88/87
    Auch; nur: Rechtsgrundlage des Anspruches auf Einräumung einer Ersatzhypothek iS des § 222 Abs 4 EO ist ausschließlich der Umstand, daß ein nachfolgender Buchberechtigter bei Verteilung des Erlöses einer Pfandsache infolge unverhältnismäßiger Befriedigung eines vorrangigen Gläubigers nichts (oder nicht soviel) erhalten hat, obwohl er bei verhältnismäßiger Befriedigung der ihm im Rang vorausgehenden Gläubiger aus allen diesen Gläubigern zur Verfügung stehenden Pfandobjekten zum Zuge gekommen wäre. (T1) = RZ 1988/3 S 17
  • 3 Ob 101/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 101/88
    nur T1; SZ 62/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003583

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0030OB00523_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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