Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Wenn jemand davon ausgeht, daß er noch keine Rechte habe, scheidet die Möglichkeit einer Auslegung seines Verhaltens dahin, daß er auf bereits erworbene Rechte verzichten wolle, aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014231Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00503_7600000_001