Norm
StGB §207Rechtssatz
Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem § 207 StGB, nicht aber (auch) dem § 209 StGB zu unterstellen.Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem Paragraph 207, StGB, nicht aber (auch) dem Paragraph 209, StGB zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095202Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0130OS00022_7600000_001