Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, fällt nicht unter § 136 Abs 4 EO, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und für § 418 Satz 3 ABGB auch keine Gefahr für den Ersteher besteht, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen.Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, fällt nicht unter Paragraph 136, Absatz 4, EO, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und für Paragraph 418, Satz 3 ABGB auch keine Gefahr für den Ersteher besteht, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002738Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0030OB00013_7600000_001