RS OGH 1976/3/2 4Ob6/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1154b
AngG §8 Abs1 IIB

Rechtssatz

1./ Zum Verschuldensbegriff in § 1 Abs 1 Satz 1 LohnFG (Bestätigung von BAG AP Nr 8 zu § 1 LohnFG).

2./ Trunksucht und deren Folgen sind nach der Lebenserfahrung, jedenfalls in aller Regel, selbstverschuldet.

3./ Die Verschuldensprüfung ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Trinkerei durch den später trunksüchtig Gewordenen abzustellen. In diesem Stadium weiß heute der verständige Mensch, daß übermäßiger Alkoholgenuß zur Trunksucht führen kann.

4./ Der Arbeiter ist darlegungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß ihn nach den im konkreten Fall ausnahmsweise gegebenen Umständen an der Trunksucht kein Verschulden trifft.

BAG vom 07.12.1972, 5 AZR 350/72

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 6/76
    Vgl aber; Beisatz: Die Schädigung der eigenen Person ist, wenn dadurch keine fremde Rechtssphäre berührt wird, grundsätzlich nicht schuldhaft. Die an sich schuldlose Handlung gegen die eigenen Interessen wird jedoch in dem Augenblick, in dem aus dem Schaden Ersatzansprüche abgeleitet werden, vom Standpunkt des in Anspruch genommenen Dritten aus gesehen, schuldhaft. (T1) Veröff: Arb 9460 = SozM ID,1015

Schlagworte

SW: Angestellte, Gehalt, Entgelt, Fortzahlung, Dienstverhinderung, Verhinderung, Sucht, Alkohol, Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027947

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten