Norm
ABGB §1154bRechtssatz
1./ Zum Verschuldensbegriff in § 1 Abs 1 Satz 1 LohnFG (Bestätigung von BAG AP Nr 8 zu § 1 LohnFG).
2./ Trunksucht und deren Folgen sind nach der Lebenserfahrung, jedenfalls in aller Regel, selbstverschuldet.
3./ Die Verschuldensprüfung ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Trinkerei durch den später trunksüchtig Gewordenen abzustellen. In diesem Stadium weiß heute der verständige Mensch, daß übermäßiger Alkoholgenuß zur Trunksucht führen kann.
4./ Der Arbeiter ist darlegungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß ihn nach den im konkreten Fall ausnahmsweise gegebenen Umständen an der Trunksucht kein Verschulden trifft.
BAG vom 07.12.1972, 5 AZR 350/72
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Gehalt, Entgelt, Fortzahlung, Dienstverhinderung, Verhinderung, Sucht, Alkohol, BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027947Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_003