Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Da ein verständiger Mensch wissen muß, daß wiederholter Alkoholmißbrauch in aller Regel, insbesondere wenn er über längere Zeit hindurch anhält, zur Trunksucht führt, handelt ein gegen diese Erkenntnis Verstoßender entweder mit dolus eventualis oder er läßt die (im Rahmen der Treuepflicht zu beobachtende) pflichtgemäße Sorgfalt außer Acht, obwohl er den Eintritt der Alkoholabhängigkeit und deren mit der Einhaltung seiner Dienstpflichten kollidierenden Folgen als wahrscheinlich voraussehen mußte (grobe Fahrlässigkeit). Wenn ein Arbeitnehmer im Einzelfall behauptet, es habe ihn an seiner Alkoholabhängigkeit und an der dadurch hervorgerufenen Pflichtenverletzung aus besonderen Gründen kein Verschulden getroffen, dann obliegt ihm hiefür der Beweis (§ 1298 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021483Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_001