RS OGH 1976/3/2 4Ob6/76, 7Ob160/01g

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1298
ABGB §1324

Rechtssatz

Da ein verständiger Mensch wissen muß, daß wiederholter Alkoholmißbrauch in aller Regel, insbesondere wenn er über längere Zeit hindurch anhält, zur Trunksucht führt, handelt ein gegen diese Erkenntnis Verstoßender entweder mit dolus eventualis oder er läßt die (im Rahmen der Treuepflicht zu beobachtende) pflichtgemäße Sorgfalt außer Acht, obwohl er den Eintritt der Alkoholabhängigkeit und deren mit der Einhaltung seiner Dienstpflichten kollidierenden Folgen als wahrscheinlich voraussehen mußte (grobe Fahrlässigkeit). Wenn ein Arbeitnehmer im Einzelfall behauptet, es habe ihn an seiner Alkoholabhängigkeit und an der dadurch hervorgerufenen Pflichtenverletzung aus besonderen Gründen kein Verschulden getroffen, dann obliegt ihm hiefür der Beweis (§ 1298 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021483

Dokumentnummer

JJR_19760302_OGH0002_0040OB00006_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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