Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft, daß ein Gesellschafter Betriebsvermögen einbringt, so sind hiedurch nur Mietrechte an Geschäftsräumlichkeiten, nicht aber an (nicht zu Geschäftszwecken benützten) Wohnräumen erfaßt, auch wenn sämtliche Räume Gegenstand eines einheitlichen Mietvertrages waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017875Dokumentnummer
JJR_19760303_OGH0002_0010OB00525_7600000_001