RS OGH 1976/3/4 7Ob15/76, 7Ob22/91, 7Ob11/10h, 1Ob67/20i

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Norm

ABGB §1333
4.EGHGB Art8 Nr2

Rechtssatz

Ein verschuldeter Verzug ist in der Regel dann zu verneinen, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung berechtigt erscheinen lassen, sodass ihm an der Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches ein Vorwurf nicht gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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