RS OGH 2025/11/11 7Ob512/76; 4Ob521/81; 7Ob1650/93; 9Ob2020/96s; 7Ob269/00k; 5Ob36/10w; 6Ob63/13b; 4

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Rechtssatz

IdR ist davon auszugehen, dass der ersitzende Benützer, wenn er schon nicht Eigentümer ist, zumindestens ein anderes dingliches Recht (Dienstbarkeit) ausüben wollte. Bei fehlenden Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentumsrechtes ist daher im Zweifel zumindest die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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