RS OGH 2001/1/23 7Ob512/76; 3Ob535/80; 7Ob574/91; 7Ob269/00k

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Rechtssatz

Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des § 313 ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des Paragraph 313, ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010134

Im RIS seit

04.03.1976

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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