Norm
ABGB §313Rechtssatz
Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des § 313 ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010134Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0070OB00512_7600000_001