Rechtssatz
Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des § 313 ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.Dadurch, daß jemand fremden Grund benützt, fordert er die Duldung als Schuldigkeit iS des Paragraph 313, ABGB, wodurch er den Besitzwillen an den tag legt. Die Gestattung liegt in der tatsächlichen Duldung einer als Rechtsausübung erkennbaren Benützung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010134Im RIS seit
04.03.1976Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025