RS OGH 2005/11/29 7Ob512/76; 9Ob177/02y; 10Ob109/05k

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Norm

ABGB §843 C
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen allg

Rechtssatz

Nur die vertikale Teilung von Gebäuden ist zulässig, jedoch nur dann, wenn jeder Teil selbständig und ohne Inanspruchnahme des anderen benützbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013849

Im RIS seit

04.03.1976

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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