Norm
UeKindG ArtV Z5Rechtssatz
Fehlende Beweisanträge des Beklagten nehmen ihm nicht das Recht, einen Verstoß gegen das pflichtgemäße Ermessen zur amtswegigen Wahrheitsforschung nach § 503 Z 2 ZPO zu rügen.Fehlende Beweisanträge des Beklagten nehmen ihm nicht das Recht, einen Verstoß gegen das pflichtgemäße Ermessen zur amtswegigen Wahrheitsforschung nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0043018Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0060OB00524_7600000_001