Norm
ABGB §163 KRechtssatz
Art V Z 5 UeKindG ist eine Rechtsnorm, die im allgemeinen der Sammlung des Prozeßstoffes dient, weshalb Verstöße gegen diese Bestimmung den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bilden und nicht im Rahmen der Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden können. Dies muß auch für unvollständige Sachverständigengutachten gelten.Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG ist eine Rechtsnorm, die im allgemeinen der Sammlung des Prozeßstoffes dient, weshalb Verstöße gegen diese Bestimmung den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden und nicht im Rahmen der Rechtsrüge von Amts wegen aufgegriffen werden können. Dies muß auch für unvollständige Sachverständigengutachten gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048507Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0060OB00524_7600000_004