RS OGH 1976/3/4 7Ob537/76

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Veröffentlicht am 04.03.1976
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Norm

ABGB §147
ABGB §172
ABGB §1444 Dd

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die väterliche Gewalt liegt nur dann vor, wenn der Erklärung des Vaters eindeutig entnommen werden kann, daß er sich ohne jede Einschränkung der Ausübung der ihm zustehenden Rechte begibt, sodaß er in Zukunft von jeder Einflußnahme auf sein Kind ausgeschlossen sein soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 537/76
    Entscheidungstext OGH 04.03.1976 7 Ob 537/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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