RS OGH 1976/3/9 5Ob517/76, 4Ob547/89, 10Ob1515/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1976
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Norm

ABGB §833 D1
JN §DVe1

Rechtssatz

Behauptet der die Festsetzung eines Benützungsentgelts beantragende Miteigentümer zwar, daß eine vertragliche Regelung bestanden habe, sie aber nicht mehr bestehe, ist über das Begehren auf Festsetzung eines Benützungsentgelts im außerstreitigen Verfahren zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 517/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 5 Ob 517/76
    Veröff: MietSlg 28538
  • 4 Ob 547/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 547/89
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung (T1)
  • 10 Ob 1515/96
    Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96
    Vgl auch; Beisatz: Hat nur eine Benützungsvereinbarung bestanden, die nicht dauernd verbindlich sein sollte, dann ist über deren Neuregelung im Außerstreitverfahren zu entscheiden (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013555

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0050OB00517_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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