Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Ein schlüssiger Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt kann nicht angenommen werden, wenn sich der Berechtigte als betreibender Gläubiger im Exekutionsverfahren rein passiv verhält, insb aus seinem sonstigen Verhalten hervorgeht, daß er auf seinem Eigentumsrecht beharrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014222Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0030OB00503_7600000_001