Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Kann es weder für den Verpflichteten noch für das Exekutionsbewilligungsgericht auf Grund des überreichten Exekutiongsantrages und des Inhaltes des Exekutionstitels zweifelhaft sein, wieviel an Rückstand und ab wann der laufende Unterhalt beansprucht wird, schadet das Fehlen der Anführung der Jahreszahl beim Anfangstermin sowie der Angabe des Zeitraumes, für den der Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird, nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002031Dokumentnummer
JJR_19760309_OGH0002_0030OB00023_7600000_001