RS OGH 1976/3/9 3Ob23/76

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Veröffentlicht am 09.03.1976
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Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Kann es weder für den Verpflichteten noch für das Exekutionsbewilligungsgericht auf Grund des überreichten Exekutiongsantrages und des Inhaltes des Exekutionstitels zweifelhaft sein, wieviel an Rückstand und ab wann der laufende Unterhalt beansprucht wird, schadet das Fehlen der Anführung der Jahreszahl beim Anfangstermin sowie der Angabe des Zeitraumes, für den der Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird, nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/76
    Entscheidungstext OGH 09.03.1976 3 Ob 23/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002031

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0030OB00023_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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