RS OGH 1985/5/21 10Os9/76, 10Os21/85

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Veröffentlicht am 09.03.1976
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 28 StGB stellt lediglich eine Regel für die Strafbemessung dar, besagt aber nicht, daß der Täter nur wegen des mit der strengsten Strafe bedrohten Tatbestandes zu verurteilen ist.Die Bestimmung des Paragraph 28, StGB stellt lediglich eine Regel für die Strafbemessung dar, besagt aber nicht, daß der Täter nur wegen des mit der strengsten Strafe bedrohten Tatbestandes zu verurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090576

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0100OS00009_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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