RS OGH 2021/2/18 1Ob552/76, 8Ob600/78, 1Ob680/87, 6Ob132/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Beschluß gilt nur dann als mit einer Maßgabe bestätigt, wenn er inhaltlich nicht geändert, sondern bloß in seiner Formulierung verbessert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0085039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten