RS OGH 1988/5/17 1Ob552/76, 1Ob545/77, 7Ob756/81, 1Ob776/82, 2Ob578/85, 1Ob646/87, 2Ob549/88

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Veröffentlicht am 10.03.1976
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Norm

JWG §9: JWG §26
  1. JWG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Erziehungshilfe ist der Sammelname für eine Gruppe von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, denen der Zweck gemeinsam ist, die bei einem Minderjährigen bestehende Verwahrlosungsgefahr zu bekämpfen, um den Eintritt effektiver Verwahrlosung zu verhüten; im grundsätzlich vorbeugenden Charakter der Erziehungshilfe liegt die Abgrenzung zur Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung, die wieder grundsätzlich repressiven Charakter tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063173

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0010OB00552_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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