Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Der Täter handelt durch das provozierende Versetzen einer Ohrfeige und die Aufnahme des sich daraufhin sofort entwickelnden Kampfes bis zum Eintritt der schweren Verletzung des Gegners zumindest bedingt vorsätzlich in Mißhandlungsabsicht; dabei ist der Eintritt einer auch schweren Verletzung bei Durchführung des Ringkampfes auf einem Steinboden leicht vorhersehbar (§ 7 Abs 2 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089498Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0110OS00180_7500000_001