Norm
ABGB §1325 E5Rechtssatz
Monatliche Schmerzengeldrente von rechnungsmäßig S 1200,-- zusätzlich zu einem bereits zuerkannten Kapitalbetrag von S 360000,-- bei Vorliegen folgender besonderer Gründe: zwölf Wochen qualvoller Zustand, vierzehn Wochen Lebensgefahr, ein Jahr dauernde schwere Schmerzen, 2/3 des zweiten Jahres schwere Schmerzen, vom dritten Jahr an für alle Zukunft zu etwa fünfzig Prozent dauernde schwere Schmerzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031193Dokumentnummer
JJR_19760312_OGH0002_0020OB00291_7500000_001