RS OGH 1982/10/28 1Ob517/76, 7Ob756/82

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Veröffentlicht am 17.03.1976
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Rechtssatz

Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 71 AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 71, AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 517/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 517/76
  • 7 Ob 756/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 756/82
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007515

Dokumentnummer

JJR_19760317_OGH0002_0010OB00517_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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