Rechtssatz
Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 71 AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.Wenn die Untergerichte unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 71, AußStrG zur Auffassung gelangen, es sei mangels eines Nachlaßvermögens keine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen, liegt darin kein mit Nullität bedrohter Verfahrensverstoß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007515Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0010OB00517_7600000_001