Norm
StGB §15 Abs2 C1Rechtssatz
Ausführungsnähe kann erst angenommen werden, wenn das Verhalten des Täters (subjektiv) nach dessen Vorstellung, sowie - ausgehend von seinem Vorhaben - auch objektiv betrachtet, unmittelbar in das als "Ausführung" anzusehende Ereignis übergehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090598Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0090OS00181_7500000_004