RS OGH 1976/3/17 9Os181/75, 15Os64/97

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Veröffentlicht am 17.03.1976
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Norm

StGB §15 Abs2 C1

Rechtssatz

Ausführungsnähe kann erst angenommen werden, wenn das Verhalten des Täters (subjektiv) nach dessen Vorstellung, sowie - ausgehend von seinem Vorhaben - auch objektiv betrachtet, unmittelbar in das als "Ausführung" anzusehende Ereignis übergehen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090598

Dokumentnummer

JJR_19760317_OGH0002_0090OS00181_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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