Norm
ABGB §305Rechtssatz
Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010083Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0080OB00029_7600000_001