RS OGH 2015/11/19 8Ob28/76 (8Ob31/76), 2Ob22/84, 2Ob2187/96y, 2Ob207/14a

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Veröffentlicht am 17.03.1976
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Rechtssatz

Alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit aus einer Nebenbeschäftigung zufließen, dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes (vgl SZ 44/93, RZ 1972,34, ZVR 1972/134; Wussow, Unfallshaftpflichtrecht 10. Auflage, 690, Punkt 1490).Alle Einnahmen, die dem Verletzten aus seiner Tätigkeit aus einer Nebenbeschäftigung zufließen, dienen begrifflich der Deckung des Lebensunterhaltes vergleiche SZ 44/93, RZ 1972,34, ZVR 1972/134; Wussow, Unfallshaftpflichtrecht 10. Auflage, 690, Punkt 1490).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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