RS OGH 1976/3/18 10Os23/76, 9Os20/76, 12Os9/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1976
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Norm

StGB §94

Rechtssatz

Zeigt sich, daß der Betroffene eine Verletzung erlitten hat, die ihn hilfebedürftig macht, dann besteht zunächst für den Verursacher selbst grundsätzlich Hilfeleistungspflicht, es sei denn, daß es seiner Hilfeleistung wegen des bereits eingetretenen Todes, wegen der Unerheblichkeit der Verletzung oder aber deshalb nicht mehr bedarf, weil schon von anderer Seite zweckmäßige und ausreichende Hilfe - insbesondere seitens eines Arztes oder der Rettung - geleistet wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 23/76
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 10 Os 23/76
    Veröff: SSt 47/17
  • 9 Os 20/76
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 9 Os 20/76
  • 12 Os 9/78
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 12 Os 9/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093251

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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