Norm
ABGB §585Rechtssatz
Daß ein letzter Wille in der vorgeschriebenen Norm errichtet worden ist, kann nicht nur durch die Vernehmung der Testamentszeugen, sondern auch durch beliebige andere Beweismittel erwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012486Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00546_7600000_001