Norm
ABGB §1447 BRechtssatz
Gattungsschulden - demnach auch Geldschulden - erlöschen durch zufällige Unmöglichkeit nur dann, wenn Stücke der geschuldeten Gattung überhaupt nicht mehr am Markt vorhanden sind und auch nicht mehr hergestellt oder vom Schuldner beschafft werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034078Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00540_7600000_001