Das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.Das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach dem Paragraph 94, StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.
2.Ziffer 2
Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen.
3.Ziffer 3
Aus dem § 94 StGB ergibt sich keine Pflicht, sich von der Hilfsbedürftigkeit zu überzeugen. OLG Wien vom 16.07.1975, 13 Bs 249/75; Veröff: ZVR 1975/266 S 344Aus dem Paragraph 94, StGB ergibt sich keine Pflicht, sich von der Hilfsbedürftigkeit zu überzeugen. OLG Wien vom 16.07.1975, 13 Bs 249/75; Veröff: ZVR 1975/266 S 344
nur: 2. Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen. (T2) Veröff: RZ 1980/61 S 248
Vgl; nur T2; Beisatz: Für die Begehung des Vergehens nach § 94 StGB genügt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilfsbedürftigkeit bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB). (T3)