Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Ungeachtet des Teilverzichtes auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer im Falle des Misslingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer statt Verbesserung die Wandlung begehren (SZ 41/94, HS 7333).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013