RS OGH 1976/3/23 10Os166/75, 10Os164/76, 10Os80/77, 10Os97/81, 10Os65/85, 11Os155/87, 13Os53/10h

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

StGB §136
StGB §136 Abs2

Rechtssatz

Die nach § 136 StGB als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen pönalisierte Handlung besteht in dem unbefugten Ingangsetzen eines zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Fahrzeuges und dem anschließenden Gebrauch.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 166/75
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 10 Os 166/75
    Veröff: EvBl 1976/244 S 525
  • 10 Os 164/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 10 Os 164/76
  • 10 Os 80/77
    Entscheidungstext OGH 28.09.1977 10 Os 80/77
    Vgl aber; Beisatz: Schieben des Kraftfahrzeuges über vierhundert Meter. (T1)
  • 10 Os 97/81
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 10 Os 97/81
    Vgl; Beisatz: Das bloße Anlassen des Motors allein, ohne daß mit Fahrzeug eine auch nur geringfügige Ortsveränderung vorgenommen wird, ist noch kein Gebrauch des Fahrzeugs und kann daher (allenfalls) nur als Versuch gewertet werden. (T2) Veröff: ZVR 1983/350 S 379
  • 10 Os 65/85
    Entscheidungstext OGH 27.08.1985 10 Os 65/85
    Vgl; Beisatz: Händisches Schieben eines Motorfahrzeug ist als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächliche Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird (vgl EvBl 1960/197). (T3)
  • 11 Os 155/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 11 Os 155/87
    Vgl; Beisatz: (vergebliches) Anschieben eines Motortransportkarrens über eine Strecke von zwanzig bis dreißig Meter, um den Motor zu starten, begründet strafbaren Versuch. (T4) Veröff: SSt 58/93 = RZ 1988/48 S 190
  • 13 Os 53/10h
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 53/10h
    Auch; Beisatz: Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug im Sinn des § 136 Abs 2 StGB verschafft, sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebraucht zu nehmen. Bezogen auf die hier interessierende Inbetriebnahme mittels bestimmungsgemäßen Einsatzes der Maschinenkraft bedeutet dies, dass der Motor gestartet und das Fahrzeug ? wenn auch nur geringfügig ? bewegt worden sein muss. Ansätze, die Deliktsvollendung von einer ? im Übrigen dogmatisch kaum fassbaren ? Mindestfahrtstrecke abhängig zu machen, finden im Gesetzeswortlaut keine Deckung. (T5)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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