Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach § 1297 ABGB (Deliktshaftung!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021