RS OGH 2021/2/23 5Ob536/76; 5Ob652/81; 3Ob510/83; 1Ob529/89; 4Ob17/21k

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Rechtssatz

Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach § 1297 ABGB (Deliktshaftung!).Wer sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft nach Paragraph 1297, ABGB (Deliktshaftung!).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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