RS OGH 1976/3/23 5Ob508/76

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Rechtssatz

Wird die Feststellung des aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechtes gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach § 228 ZPO behauptet und nachgewiesen werden (vgl auch SZ 39/21).Wird die Feststellung des aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechtes gegenüber einem Dritten begehrt, dann muß das rechtliche Interesse nach Paragraph 228, ZPO behauptet und nachgewiesen werden vergleiche auch SZ 39/21).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 508/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038894

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00508_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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