RS OGH 1976/3/23 5Ob536/76, 3Ob519/81

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ABGB §1061

Rechtssatz

Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im § 1061 ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
    Veröff: SZ 49/47
  • 3 Ob 519/81
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 3 Ob 519/81
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Lieferung von Bestandteilen kann es durchaus zu einer Nebenpflicht des Verkäufers gehören, diese auch in einer bestimmten Weise zusammenzubauen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020054

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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