Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Die Parteien eines Kaufvertrages können als Nebenpflicht des Verkäufers auch andere als die im § 1061 ABGB genannten Pflichten (etwa den Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Hochdruckwasserleitung) vereinbaren; die Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020054Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_001