Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021