RS OGH 1976/3/23 5Ob536/76, 1Ob695/79, 4Ob17/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1297
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 536/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 536/76
    Veröff: SZ 49/47
  • 1 Ob 695/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 695/79
    nur: Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. (T1)
  • 4 Ob 17/21k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 17/21k
    Beisatz: Hier: Montage einer neuen Armatur bei der Küchenspüle aus Gefälligkeit durch einen Nicht-Fachmann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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