RS OGH 2012/3/28 8Ob32/76, 8Ob252/80, 2Ob40/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1976
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Norm

StVO §16 Abs1 litb
StVO §20 IA5

Rechtssatz

Der Forderung des Gesetzes nach einem kurzen und zügigen Überholvorgang wird nur dann entsprochen, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher ist als die des zu überholenden Fahrzeuges.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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